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   OLG Schleswig, 11.03.2021 - 1 Ws 38/21   

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https://dejure.org/2021,33202
OLG Schleswig, 11.03.2021 - 1 Ws 38/21 (https://dejure.org/2021,33202)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.03.2021 - 1 Ws 38/21 (https://dejure.org/2021,33202)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11. März 2021 - 1 Ws 38/21 (https://dejure.org/2021,33202)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft Verletzung des Beschleunigungsgebots im Hauptverhandlungsverfahren Keine Rechtfertigung von Untersuchungshaft auch bei schwerer Tat bei vermeidbaren Verfahrensverzögerungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 599 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Schleswig, 11.03.2021 - 1 Ws 38/21
    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon langandauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 170/06 -, dort Rn. 29 mit weiteren Nachweisen; bei juris).
  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 2 Ws 124/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach Verurteilung und Revisionseinlegung und

    Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21).
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